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# § 19 LAPV (Brandenburg) — Prüfungsleistungen

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Prüfungsleistungen sind

eine unterrichtspraktische Prüfung und

eine mündliche Prüfung

zu erbringen.

(2) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus jeweils zwei Unterrichtsproben in den Prüfungsfächern. Die beiden Unterrichtsproben je Fach sind in verschiedenen Klassen oder Kursen der dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulstufe oder Schulform abzulegen. Das beauftragte Pädagogische Zentrum bestimmt auf Vorschlag des Prüflings in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Beschäftigungsschule die Termine für die Durchführung der Unterrichtsproben und die Klassen oder Kurse.

(3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 40 Minuten. Der Termin für die mündliche Prüfung wird auf Vorschlag des Prüflings durch die Leiterin oder den Leiter des Pädagogischen Zentrums festgelegt und bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.

(4) Die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann, und der dazugehörige Erwartungshorizont sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß § 22 Satz 2 Nummer 2 einvernehmlich zu erarbeiten. Die Aufgabenstellung ist dem Prüfling vorab nicht bekannt zu geben, dem Prüfling ist jedoch eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren.

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Zitiervorschlag: § 19 LAPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/19

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