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# § 18 LAPV (Brandenburg) — Zulassungsvoraussetzungen

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur besonderen Staatsprüfung wird zugelassen, wer

die Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 1 bis 4 erfüllt,

einen mindestens einjährigen, dem angestrebten Lehramt entsprechenden Unterrichtseinsatz in zwei Unterrichtsfächern, die als Prüfungsfächer gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 angegeben wurden, in einem Umfang von in der Regel jeweils mindestens acht Lehrerwochenstunden nachweisen kann,

die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 nachweisen kann und

bisher nicht für eine den Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt abschließende Staatsprüfung zugelassen wurde.

(2) Die nachzuweisenden Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 sollen mindestens drei Viertel den im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für das angestrebte Lehramt vermittelten Inhalten und zu erwerbenden Kompetenzen entsprechen.

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Zitiervorschlag: § 18 LAPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/18

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