nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 17 LAPV (Brandenburg) — Grundsätze und Ziel

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die besondere Staatsprüfung gelten die Regelungen für die Staatsprüfung gemäß der Ordnung für den Vorbereitungsdienst entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt wird.

(2) Die Prüfung wird in der Regel an der Schule durchgeführt, an der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat überwiegend beschäftigt ist. Sie ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Zulassung gemäß § 21. Die Prüfungsanteile sind innerhalb von einem Monat zu absolvieren.

---

Zitiervorschlag: § 17 LAPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
