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# § 13 LAPV (Brandenburg) — Voraussetzungen für den besonderen Zugang zum Vorbereitungsdienst

Lehrkräfteausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der besondere Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt wird Personen eröffnet, die

einen nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschluss gemäß Absatz 2 nachweisen können, wobei ein Bachelorabschluss nicht ausreicht und

über Kenntnisse in der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache verfügen, sofern Deutsch nicht Muttersprache ist.

(2) Mit dem Hochschulabschluss gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen nachzuweisen, die den Unterrichtseinsatz in mindestens zwei Fächern, Fachrichtungen oder Lernbereichen (Fächer) ermöglichen, wobei mindestens für eines der beiden Fächer ein Bedarf gemäß § 12 Absatz 2 festgestellt sein muss. Für die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen Bildungsvoraussetzungen gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. Wird das Lehramt für die Primarstufe angestrebt, gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.

(3) § 5 Absatz 5 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 13 LAPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPV/13

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