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# § 5 LAPO II (Sachsen) — Zulassungsvoraussetzungen

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird nach Maßgabe des Abschnittes 5 zugelassen, wer

1. nach § 4 zum Vorbereitungsdienst berechtigt ist und

2. eine nach § 24 Absatz 3, § 43 Absatz 2, § 70 Absatz 2, § 100 Absatz 2, 3 und 4 oder § 117 Absatz 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I zulässige Fächerkombination studiert hat, wobei § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unberührt bleibt.

Das Staatsministerium für Kultus kann, soweit ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, andere als nach Satz 1 Nummer 2 zulässige Fächerkombinationen zulassen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen bewerben. Sie werden zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen zugelassen, wenn ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, der nicht von einer Absolventin oder einem Absolventen in Anspruch genommen wird, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I oder einen vergleichbaren Abschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestanden hat oder über einen entsprechenden Abschluss nach § 4 Absatz 3 verfügt.

(3) Bewerberinnen und Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sonderpädagogik bewerben, wenn sie eine Erweiterungsprüfung in einem Förderschwerpunkt erfolgreich absolviert haben und mindestens eines der studierten Fächer Bestandteil der jeweiligen Stundentafel bezogen auf den gewählten Förderschwerpunkt ist. Sie werden zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sonderpädagogik zugelassen, wenn ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, der nicht von einer Absolventin oder einem Absolventen in Anspruch genommen wird, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik nach der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden hat oder über einen entsprechenden Abschluss nach § 4 Absatz 3 verfügt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Oberschulen bewerben, wenn sie eine Erweiterungsprüfung in einem Fach der Oberschule erfolgreich absolviert haben. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 LAPO II (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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