(1) Bei der Vergabe der je Lehramt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden vorab die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die sich bereits dreimal in unmittelbarer Folge wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglos um Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen bemüht haben.
(2) Von den danach verbleibenden Ausbildungsplätzen je Lehramt werden vergeben:
1. 55 Prozent nach dem Prüfungsergebnis,
2. 30 Prozent nach der Dauer der Wartezeit,
3. 5 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, für deren Fächerkombinationen oder Fachrichtungen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, und
4. die restlichen Plätze an Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung ein besonderer Härtefall bedeuten würde.
(3) Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Nummer 4 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Nummer 2 vergeben. Darüber hinaus verbleibende Ausbildungsplätze werden nach Absatz 2 Nummer 1 vergeben.