(1) Ist zu einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerbungen für ein Lehramt, in einem Fach, einem Förderschwerpunkt oder einer beruflichen Fachrichtung höher als die jeweilige Zahl der Ausbildungsplätze, führt die Schulaufsichtsbehörde ein Auswahlverfahren durch.
(2) Am Auswahlverfahren nehmen nur Bewerberinnen und Bewerber teil, für welche die Zulassung nicht bereits aus anderen Gründen zu versagen ist.
(3) Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 können in dem jeweiligen Auswahlverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze in dem jeweiligen Lehramt höher ist als die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3.
(4) Im Auswahlverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit dem Zulassungsantrag oder den fristgerecht nachgereichten Unterlagen nachgewiesen worden sind.