(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist beschränkt, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder einzelne Fächer, Förderschwerpunkte oder berufliche Fachrichtungen nicht ausreicht, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerberinnen und Bewerber zu gewährleisten.
(2) Die Zahl der Ausbildungsplätze je Lehramt, Fach, Förderschwerpunkt oder berufliche Fachrichtung wird bestimmt durch die zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel sowie die Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichtsbehörde und an den Ausbildungsschulen. Die Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichtsbehörde richten sich unter Berücksichtigung der Fächer, Förderschwerpunkte und beruflichen Fachrichtungen nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Hauptausbildungsleiterinnen, Hauptausbildungsleiter, Fachausbildungsleiterinnen und Fachausbildungsleiter. Die Ausbildungskapazitäten an den Schulen richten sich nach den zur Verfügung stehenden Klassen und Mentorinnen und Mentoren in den Fächern, Förderschwerpunkten und beruflichen Fachrichtungen.
(3) Wird die Zahl der Ausbildungsplätze in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, sollen die nicht vergebenen Plätze im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen auf andere Lehrämter übertragen werden.