nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 34 LAPO II (Sachsen) — Bestehen der Eignungsprüfung

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 16 Absatz 1 Satz 2 bis Absatz 3 und 5 bis 7, § 17 Absatz 2 bis 7, § 20 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 sowie § 25 und § 26 gelten entsprechend. Eine mündliche Prüfung im Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht erfolgt nicht.

(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbestandteile bestanden sind. Nicht bestandene Prüfungsbestandteile können einmal wiederholt werden. Über das Bestehen der Eignungsprüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung aus. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.

---

Zitiervorschlag: § 34 LAPO II (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/34

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
