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§ 34 LAPO II (Sachsen) — Bestehen der Eignungsprüfung

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 16 Absatz 1 Satz 2 bis Absatz 3 und 5 bis 7, § 17 Absatz 2 bis 7, § 20 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 sowie § 25 und § 26 gelten entsprechend. Eine mündliche Prüfung im Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht erfolgt nicht.

(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbestandteile bestanden sind. Nicht bestandene Prüfungsbestandteile können einmal wiederholt werden. Über das Bestehen der Eignungsprüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung aus. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde.