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# § 33 LAPO II (Sachsen) — Durchführung der Eignungsprüfung

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Vorbereitung der Prüfungslehrproben erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. Der Zeitraum der Vorbereitung darf insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist zur Vorbereitung der Eignungsprüfung die Gelegenheit zu geben, bis zu vier Unterrichtsstunden in der Klasse, in dem Kurs oder in der Gruppe zu erteilen, in der oder in dem die jeweilige Prüfungslehrprobe stattfinden soll.

(2) Während der Vorbereitungszeit und der Zeit der Prüfungslehrprobe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. Während der Vorbereitungszeit und der Prüfungslehrproben gelten für die Antragstellerin oder den Antragsteller die sich aus § 35, § 37 und § 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie aus § 71 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes ergebenden Pflichten entsprechend. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 33 LAPO II (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/33

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