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§ 3 LAPO II (Sachsen) — Ziel der Ausbildung

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Studienreferendarinnen und Studienreferendare werden für die Lehrämter an Grundschulen und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen ausgebildet. Sie sollen die pädagogischen und fach- oder berufsfeld­didaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie während des Studiums an der Hochschule erworben haben, in engem Bezug zur Schulpraxis so erweitern und vertiefen, dass sie verantwortlich und erfolgreich den Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrkraft wahrnehmen können.

(2) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Lehrbefähigung für

1. das Lehramt an Grundschulen,

2. das Lehramt an Oberschulen,

3. das Lehramt Sonderpädagogik,

4. das Lehramt an Gymnasien oder

5. das Lehramt an berufsbildenden Schulen

in ihren oder seinen Unterrichtsfächern, Förderschwerpunkten oder beruflichen Fachrichtungen.