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# § 27 LAPO II (Sachsen) — Wiederholung der Prüfung

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden, kann sie oder er die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbestandteile oder die Staatsprüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Staatsprüfung, wenn die Gesamtnote schlechter als 4,00 ist oder die Prüfung nach § 26 für nicht bestanden erklärt wurde. Die Wiederholung einer mündlichen Prüfung oder Prüfungslehrprobe soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen.

(2) Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist ihr oder sein Prüfungsanspruch für das jeweilige Lehramt erloschen.

(3) Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht bestanden, kann sie oder er diese Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 27 LAPO II (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/27

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