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# § 24 LAPO II (Sachsen) — Gesamtnote, Bestehen der Prüfung

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesamtnote ermittelt sich aus den einzelnen Prüfungsbestandteilen. Diese werden wie folgt gewichtet:

1. jede Prüfungslehrprobe zweifach,

2. jede mündliche Prüfung einfach und

3. die Schulleiterbeurteilung zweifach.

Entfallen die mündlichen Prüfungen, wird die Gesamtnote aus den übrigen Prüfungsbestandteilen ermittelt. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 wird die mündliche Prüfung im Doppelfach Kunst und im Doppelfach Musik zweifach gewichtet.

(2) Das für die Gesamtnote der Staatsprüfung maß­gebende arithmetische Mittel wird als abbrechender Dezimalbruch auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet.

(3) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsbestandteile jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Die Gesamtnote der Staatsprüfung lautet bei einem Wert von

1. 1,00 bis 1,19 „mit Auszeichnung bestanden“,

2. 1,20 bis 1,49 „mit sehr gut bestanden“,

3. 1,50 bis 2,49 „mit gut bestanden“,

4. 2,50 bis 3,49 „mit befriedigend bestanden“ und

5. 3,50 bis 4,00 „bestanden“.

(4) Die Prüfung nach § 15 Absatz 2 ist bestanden, wenn die Prüfungslehrprobe mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.

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Zitiervorschlag: § 24 LAPO II (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/24

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