Staatsprüfung im Sinne dieser Verordnung ist
1. die Zweite Staatsprüfung für Absolventinnen und Absolventen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, bestanden haben, sowie
2. die Staatsprüfung für Absolventinnen und Absolventen, die einen der Abschlüsse gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2 oder Absatz 3 nachweisen.