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§ 2 LAPO II (Sachsen) — Staatsprüfung

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Staatsprüfung im Sinne dieser Verordnung ist

1. die Zweite Staatsprüfung für Absolventinnen und Absolventen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, bestanden haben, sowie

2. die Staatsprüfung für Absolventinnen und Absolventen, die einen der Abschlüsse gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2 oder Absatz 3 nachweisen.