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# § 17 LAPO II (Sachsen) — Prüfungslehrproben

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat folgende Prüfungslehrproben abzulegen:

1. für das Lehramt an Grundschulen je eine Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Sorbisch und Mathematik; eine der Prüfungslehrproben wird in der Regel in der Klassenstufe 1 oder 2 durchgeführt,

2. für das Lehramt an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in jedem ihrer oder seiner Unterrichtsfächer,

3. für das Lehramt Sonderpädagogik zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen im Unterrichtsfach der Oberschule oder in zwei Unterrichts­fächern der Grundschule,

4. für das Lehramt an Gymnasien eine Prüfungslehrprobe in jedem ihrer oder seiner Unterrichtsfächer; eine der Prüfungslehrproben wird in der Sekundarstufe II durchgeführt, und

5. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Prüfungslehrprobe in jedem ihrer oder seiner Unterrichtsfächer oder beruflichen Fachrichtungen in der Regel in unterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der berufsbildenden Schulen.

(2) Die Prüfungslehrproben bestehen aus der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und einer mündlichen Reflexion. Die Prüfungslehrproben sollen an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde gibt der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Termine, die Klassen- oder Jahrgangsstufen und die Themen der Prüfungslehrproben spätestens zwei Wochen vor der Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt.

(4) Vor Beginn der Prüfungslehrprobe übergibt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission das von ihr oder ihm unterschriebene Original sowie jeder weiteren Prüferin und jedem weiteren Prüfer eine Kopie der Unterrichtsvorbereitung. Das Original wird zur Prüfungsakte genommen. Die Unterrichtsvorbereitung enthält die schriftliche Versicherung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars, dass sie oder er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. Legt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor, wird die Prüfungslehrprobe nicht abgenommen und die Note „ungenügend“ erteilt.

(5) Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die Prüfungslehrprobe und bewertet sie mit einer Note nach § 23, welche sie der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mitteilt. Weichen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, ist die Endnote das arithmetische Mittel der Bewertungen.

(6) Ein nach Absatz 5 Satz 2 berechnetes arithmetisches Mittel ergibt bei einem nach zwei Dezimalstellen abbrechenden Dezimalbruch

1. von 1,00 bis 1,24 die Note 1,

2. von 1,25 bis 1,74 die Note 1,5,

3. von 1,75 bis 2,24 die Note 2,

4. von 2,25 bis 2,74 die Note 2,5,

5. von 2,75 bis 3,24 die Note 3,

6. von 3,25 bis 3,74 die Note 3,5,

7. von 3,75 bis 4,24 die Note 4,

8. von 4,25 bis 4,74 die Note 4,5,

9. von 4,75 bis 5,24 die Note 5,

10. von 5,25 bis 5,74 die Note 5,5 und

11. von 5,75 die Note 6.

(7) Zu jeder Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufzunehmen sind:

1. Name, Vorname und Geburtsdatum der Studienreferendarin oder des Studienreferendars,

2. Tag, Ort, Klasse, Kurs oder Jahrgangsstufe, Fach oder berufliche Fachrichtung und Thema der Prüfungslehrprobe,

3. die Besetzung der Prüfungskommission,

4. Beginn und Ende, Inhalte und Ablauf der Prüfungslehrprobe,

5. die Prüfungsnote und

6. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse.

Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 17 LAPO II (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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