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# § 13 LAPO II (Sachsen) — Ausbildung an der Schulaufsichtsbehörde

Lehramtsprüfungsordnung II  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare an der Schulaufsichtsbehörde umfasst

1. Schwerpunkte der Didaktik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf die Unterrichtsfächer, die Förderschwerpunkte oder die beruflichen Fachrichtungen sowie

2. Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.

(2) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar wird von ihren oder seinen Lehrbeauftragten betreut. Diese hospitieren im Unterricht, besprechen mit ihr oder ihm die hospitierten Unterrichtsstunden und geben ihr oder ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren.

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Zitiervorschlag: § 13 LAPO II (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/13

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