(1) Die Ausbildung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare an der Schulaufsichtsbehörde umfasst
1. Schwerpunkte der Didaktik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf die Unterrichtsfächer, die Förderschwerpunkte oder die beruflichen Fachrichtungen sowie
2. Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.
(2) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar wird von ihren oder seinen Lehrbeauftragten betreut. Diese hospitieren im Unterricht, besprechen mit ihr oder ihm die hospitierten Unterrichtsstunden und geben ihr oder ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren.