(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Schulaufsichtsbehörde oder die oder der von ihr oder ihm hierzu beauftragte Bedienstete ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Studienreferendarin oder des Studienreferendars und als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter für die gesamte Ausbildung verantwortlich. Die Lehrbeauftragten, die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule und die die Studienreferendarin oder den Studienreferendar betreuenden Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung gegenüber der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar weisungsberechtigt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Schulaufsichtsbehörde oder die oder der von ihr oder ihm hierzu beauftragte Bedienstete ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studienreferendarin oder des Studienreferendars.