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§ 10 LAPO II (Sachsen) — Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge

Lehramtsprüfungsordnung II

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages der Studienreferendarinnen und Studienreferendare nach § 73 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf die Schulaufsichtsbehörde.