Erweiterungsprüfungen können in den in § 70 Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 77 und in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.
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Erweiterungsprüfungen können in den in § 70 Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 77 und in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.