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# § 58 LAPO I (Sachsen) — Mathematik

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Studium umfasst:

1. Algebra

a)

Mengenlehre, Logik und Zahlenbereichserweiterungen,

b)

Grundstrukturen der Algebra,

c)

lineare Algebra,

d)

Arithmetik und Elemente der Zahlentheorie,

2. Analysis

a)

elementare Funktionen,

b)

Differenzial- und Integralrechnung für eine Variable,

c)

Einführung in Differenzialgleichungen,

3. Geometrie

a)

analytische Geometrie,

b)

Geometrie der Ebene und des Raumes,

c)

geometrische Abbildungen,

4. Stochastik

a)

Wahrscheinlichkeitstheorie in endlichen Ereignisräumen,

b)

Einführung in die mathematische Statistik,

5. Angewandte Mathematik

a)

Elemente der Numerischen Mathematik,

b)

Modellierung,

c)

Elemente der Informatik und mathematische Software sowie

6. Fachdidaktik

a)

Theorien, Modelle und Konzepte des Mathematikunterrichts,

b)

Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen,

c)

fachdidaktische Diagnoseverfahren und Förderkonzepte, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1. Kenntnis grundlegender Begriffe, Aussagen und Methoden der Algebra, Analysis, Geometrie, Stochastik und Angewandten Mathematik sowie Nachweis der Fähigkeit, diese adäquat darzustellen, zu strukturieren und zu interpretieren,

2. Herstellung von grundlegenden mathematischen Zusammenhängen an ausgewählten Beispielen,

3. Modellierung von ausgewählten inner- und außermathematischen Zusammenhängen,

4. Entwicklung von Lösungsstrategien für unterrichtsbezogene mathematische Probleme und

5. Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Mathematikunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien auf das Lehren und Lernen einschließlich Aufgaben- und Fehlerkultur.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, darunter nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers Absatz 1 Nummer 1 oder 2.

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Zitiervorschlag: § 58 LAPO I (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/58

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