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§ 45 LAPO I (Sachsen) — Bildungswissenschaften

Lehramtsprüfungsordnung I

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Studium umfasst:

1. Erziehungswissenschaft,

2. Pädagogische Psychologie und

3. Interdisziplinäre Studien:

a)

sozialwissenschaftliche Konzepte,

b)

Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung,

c)

Berufs- und Lebensweltorientierung,

d)

fächerverbindendes und fachübergreifendes Lernen,

e)

vertiefte Reflexion von Theorie und Praxis bei der Gestaltung spezifischer Lehr-Lernumgebungen an der Oberschule.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1. Erziehungswissenschaft

a)

Bildungs-, Erziehungs- und Sozialisationstheorien sowie Bildungssysteme unter vergleichenden Gesichtspunkten; Begründung und Reflexion von Bildung und Erziehung in institutionellem Kontext; Grundrechtsklarheit,

b)

Schul- und Unterrichtstheorie, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Bildungsforschung, Beruf und Rolle von Lehrerinnen und Lehrern, Berufsfeld Schule als Lernaufgabe,

c)

Allgemeine Didaktik und Methodik,

d)

pädagogische Handlungsfelder in Schule und Unterricht: Heterogenität, Differenzierung, individuelle Förderung, Integration und Inklusion einschließlich rechtlicher Grundlagen, inklusive Unterrichtskonzepte einschließlich zieldifferenten Unterrichtens und unterrichtliche Kooperation in multiprofessionellen Teams,

e)

Medienbildung; Umgang mit digitalen und analogen Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten sowie kritische Reflexion und

2. Pädagogische Psychologie

a)

Lern-, Gedächtnis-, Instruktions- und Motivationspsychologie,

b)

Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters, Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule,

c)

Interaktion und Kommunikation in Lehr- und Lernprozessen,

d)

pädagogische Diagnostik, Beurteilung und Beratung; Förderung individueller Lernprozesse; Leistungsmessung und -beurteilung,

e)

Diagnose, Beratung, Prävention und Intervention bei Lern-, Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten.

(3) Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung zu einem der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers.