Erweiterungsprüfungen können in den in § 43 Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern und in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.
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Erweiterungsprüfungen können in den in § 43 Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern und in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.