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§ 3 LAPO I (Sachsen) — Prüferinnen und Prüfer

Lehramtsprüfungsordnung I

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüferinnen und Prüfer werden von der Schulaufsichtsbehörde für den gesamten Prüfzeitraum bestellt und mit dem Entwurf von Prüfungsaufgaben, der Begutachtung und Bewertung der wissenschaftlichen Arbeiten nach § 11 und schriftlichen Prüfungen nach § 13 sowie der Abnahme und Bewertung der mündlichen Prüfungen nach § 12 beauftragt.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind kraft Amtes als Prüferinnen und Prüfer in dem von ihnen vertretenen Fach, in der vertretenen Fachrichtung oder dem vertretenen Förderschwerpunkt bestellt. Darüber hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde als Prüferin oder Prüfer bestellen:

1. wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, akademische Assistentinnen und Assistenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte der Hochschule,

2. Professorinnen und Professoren im Ruhestand,

3. hauptamtlich tätige Lehrkräfte der jeweiligen Schularten und Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden sowie

4. Lehrkräfte der Kirchen als weitere Prüferin oder weiterer Prüfer nach § 11 Absatz 2 Satz 2, die das Fach Evangelische oder Katholische Religion unterrichten,

sofern sie fachlich geeignet sind. Die Bestellung von Lehrkräften nach Satz 2 Nummer 4 erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche.

(3) Scheiden Prüferinnen und Prüfer aus ihrem Dienstverhältnis innerhalb eines laufenden Prüfungszeitraumes aus, ist die Bestellung als Prüferin oder Prüfer davon unbenommen.

(4) Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.