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# § 29 LAPO I (Sachsen) — Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Studium umfasst:

1. Sprachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschen:

a)

System der Sprache: Phonologie, Orthographie, Lexikologie, Grammatik,

b)

Sprachgebrauch und sprachliches Handeln,

2, Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit:

a)

empirische Zweitspracherwerbsforschung,

b)

Erscheinungsformen migrationsbedingter Mehr­sprachigkeit,

c)

Lernersprachen und Erwerbsverläufe, Sprach­erwerbsstufen,

3. Sprachdiagnostik und Sprachförderung:

a)

Verfahren der Sprachdiagnostik,

b)

Sprachfördermodelle und -förderplanung,

4. Migrationsforschung:

a)

Migrationsgeschichte und -politik Deutschlands,

b)

Schule, Sprache und Bildung in der Migrationsgesellschaft,

c)

Kulturstudien im Kontext von Deutsch als Zweitsprache sowie

5. Fachdidaktik:

a)

Theorien, Modelle und Konzepte des Lehrens und Lernens von Deutsch als Zweitsprache,

b)

Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,

c)

Anforderungen an den sprachförderlichen und lernzieldifferenten Unterricht.

(2) Prüfungsinhalte sind:

1. Sprachwissenschaft: Kenntnis der Sprachstrukturen, Gebrauchsformen des Deutschen sowie Formen sprachlichen Handelns, Analyse sprachlicher Anforderungen im Fachunterricht,

2. Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit: Kenntnis von Theorien, Methoden und Ergebnissen der Zweitspracherwerbsforschung, Kenntnis von Sprach­erwerbsprozessen und Ergebnissen aktueller Mehrsprachigkeitsforschung,

3. Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis von Sprachdiagnoseverfahren sowie -instrumenten, Kenntnis von Sprachfördermodellen,

4. Kulturwissenschaftliche Perspektiven und Deutsch als Zweitsprache in der Migrationsgesellschaft: Kenntnis von kulturreflexiven, auch rassismuskritischen Perspektiven von Deutsch als Zweitsprache, der Migrationsgeschichte Deutschlands sowie von Bedingungen schulischer und sprachlicher Bildung in der Migrationsgesellschaft sowie

5. Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ; Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts unter Beachtung der Besonderheiten des DaZ-Unterrichts; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im DaZ-Unterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht.

(3) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.

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Zitiervorschlag: § 29 LAPO I (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/29

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