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# § 25 LAPO I (Sachsen) — Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Grundschulen

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 einschließlich der Grundschuldidaktik des gewählten Faches, in den Fächern nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 einschließlich der Fachdidaktik, im Fach Französisch nach § 32, im Fach Polnisch nach § 36, im Fach Tschechisch nach § 41, in den Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Informatik und Physik nach § 43 Absatz 2 Satz 2 sowie in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden. Erweiterungsprüfungen in den in § 24 Absatz 2 Nummer 4 genannten Gebieten der Grundschuldidaktik können nur auf der Grundlage eines Studiums im Umfang von mindestens 25 Leistungspunkten abgelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 25 LAPO I (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/25

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