(1) Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, welche die Erste Staatsprüfung nicht bestanden haben, können die wissenschaftliche Arbeit einmal und die mündlichen Prüfungen sowie die schriftliche Prüfung zweimal wiederholen. Die Wiederholungsprüfungen finden in den Prüfungsbestandteilen statt, in denen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erteilt wurde.
(2) Die erste Wiederholungsprüfung kann nur im nächsten oder übernächsten Prüfungszeitraum begonnen werden. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer teilt der Schulaufsichtsbehörde den gewählten Prüfungszeitraum bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin schriftlich oder elektronisch mit.
(3) Bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung kann nur im nächsten Prüfungszeitraum eine zweite Wiederholungsprüfung begonnen werden. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer teilt der Schulaufsichtsbehörde bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin schriftlich oder elektronisch mit, ob sie oder er daran teilnimmt.