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§ 20 LAPO I (Sachsen) — Versäumnis, Nachholung

Lehramtsprüfungsordnung I

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“ (6,0) erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest, nachzuweisen ist. Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein.

(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. Sie kann bestimmen, dass Prüfungsbestandteile, die vor mehr als zwei Prüfungszeiträumen abgelegt wurden, erneut abzulegen sind. Die Nachholung soll spätestens nach einem Jahr begonnen werden.

(3) Wer sich in Kenntnis eines wichtigen Grundes einem Prüfungsbestandteil unterzogen hat, kann diesen nachträglich nicht mehr geltend machen.