Die Erste Staatsprüfung besteht aus
1. der wissenschaftlichen Arbeit nach § 11,
2. den mündlichen Prüfungen nach § 12 und nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 sowie
3. der schriftlichen Prüfung nach § 13.
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Die Erste Staatsprüfung besteht aus
1. der wissenschaftlichen Arbeit nach § 11,
2. den mündlichen Prüfungen nach § 12 und nach Maßgabe der Teile 2 bis 6 sowie
3. der schriftlichen Prüfung nach § 13.