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# § 5 LAP-mtDBWVV — Ausschreibung, Bewerbung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen

- 1. ein tabellarischer Lebenslauf,

- 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

- 3. eine Ablichtung des Schulabschlusszeugnisses oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes,

- 4. Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und der Zeugnisse über abgelegte Prüfungen sowie

- 5. gegebenenfalls

  - a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,

  - b) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und

  - c) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.

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Zitiervorschlag: § 5 LAP-mtDBWVV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/5

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