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§ 37 LAP-mtDBWVV — Übergangsregelung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 2. April 2001 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen fort.