nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 LAP-mtDBWVV — Bewertungen während der praktischen Ausbildung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird für jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung nach § 32 abgegeben.

(2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung der Beiträge nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung für die praktische Ausbildung. Diese muss mit einer Durchschnittspunktzahl nach § 32 Abs. 1 Satz 2 abschließen.

(3) Die Beiträge nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie sind ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und der Beiträge und können dazu schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

---

Zitiervorschlag: § 20 LAP-mtDBWVV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
