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# § 13 LAP-mtDBWVV — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

```
1.	Einführungslehrgang (fachtheoretische Ausbildung Teil 1)	8 Wochen,
2.	Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen	6 Wochen,
3.	praktische Ausbildung	46 Wochen und
4.	Abschlusslehrgang (fachtheoretische Ausbildung Teil 2)	18 Wochen.
```

(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an.

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Zitiervorschlag: § 13 LAP-mtDBWVV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/13

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