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# § 1 LAP-mtDBWVV — Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten

- 1. Allgemeiner Maschinenbau,

- 2. Kraftfahrwesen,

- 3. Luftfahrzeugbau,

- 4. Luftfahrzeugantriebe,

- 5. Schiffbau,

- 6. Schiffsmaschinenbau,

- 7. Informationstechnik und Elektronik,

- 8. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen,

- 9. Waffen- und Munitionswesen und

- 10. Feinwerktechnik und Optik

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

```
1.	Technische Regierungsobersekretäranwärterin/Technischer Regierungsobersekretäranwärter	im Vorbereitungsdienst,
2.	Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsobersekretär zur Anstellung (z. A.)	in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.	Technische Regierungsobersekretärin/Technischer Regierungsobersekretär	im Eingangsamt,
4.	Technische Regierungshauptsekretärin/Technischer Regierungshauptsekretär	im ersten Beförderungsamt und
5.	Technische Amtsinspektorin/Technischer Amtsinspektor	im zweiten Beförderungsamt.
```

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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Zitiervorschlag: § 1 LAP-mtDBWVV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mtDBWVV/1

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