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§ 40 LAP-mntDBWVV — Übergangsregelung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 31. August 2007 geltenden Recht zu Ende. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1 entsprechend.