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# § 16 LAP-mntDBWVV — Abschlusslehrgang

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die Lehrgebiete

- 1. Staatsrecht,

- 2. Verwaltungsrecht,

- 3. Betriebswirtschaftslehre,

- 4. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

- 5. Besoldungsrecht,

- 6. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

- 7. Haushalts- und Kassenwesen,

- 8. Reise- und Umzugskostenrecht,

- 9. Wehrersatzwesen,

- 10. Verpflegung,

- 11. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

- 12. Organisation.

(3) Die Lehrgebiete

- 1. Bürgerliches Recht,

- 2. Beschaffungswesen und

- 3. Einsatzaufgaben

werden vertiefend behandelt.

(4) In den Lehrgebieten

- 1. Volkswirtschaftlehre,

- 2. Versorgungsrecht,

- 3. Psychologie und

- 4. Soziologie

beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.

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Zitiervorschlag: § 16 LAP-mntDBWVV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/16

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