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# § 15 LAP-mntDBWVV — Einführungslehrgang

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn und den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.

(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse vermittelt:

- 1. Staatsrecht,

- 2. Verwaltungsrecht,

- 3. Bürgerliches Recht,

- 4. Betriebswirtschaftslehre,

- 5. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

- 6. Besoldungsrecht,

- 7. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

- 8. Haushalts- und Kassenwesen,

- 9. Reise- und Umzugskostenrecht,

- 10. Wehrersatzwesen,

- 11. Verpflegung,

- 12. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

- 13. Organisation,

- 14. Beschaffungswesen,

- 15. Informationstechnik,

- 16. Kommunikation und Kooperation.

(3) In den Lehrgebieten

- 1. Volkswirtschaftslehre,

- 2. Versorgungsrecht,

- 3. Bekleidung,

- 4. Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen,

- 5. Arbeits- und Lerntechniken

beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.

(4) Die vermittelten Grundkenntnisse ermöglichen den Anwärterinnen und Anwärtern in der praktischen Ausbildung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln.

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Zitiervorschlag: § 15 LAP-mntDBWVV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/15

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