nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 LAP-mntDBWVV — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate. Die praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung und der Fremdsprachenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

```
1.	Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz	1 Woche,
2.	Erster Ausbildungsabschnitt Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule	5 1/2 Monate,
3.	Zweiter Ausbildungsabschnitt Praktische Ausbildung, davon	
	a)Praktika bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung	9 Monate,
	b)Praxisbezogene Lehrveranstaltung an einer Bundeswehrverwaltungsschule	3 Wochen,
	c)Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt	2 Monate,
4.	Dritter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule	6 1/2 Monate.
```

(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

---

Zitiervorschlag: § 13 LAP-mntDBWVV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
