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# § 35 LAP-mftDBwV — Prüfungsakten, Einsichtnahme

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen der Ausbildungsabschnitte, der Niederschrift über die praktische, schriftliche und mündliche Prüfung und des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

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Zitiervorschlag: § 35 LAP-mftDBwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/35

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