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# § 14 LAP-mftDBwV — Feuerwehrtechnischer Grundlehrgang

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, zur Brandbekämpfung und für die technische Hilfeleistung ausgebildet. Dabei werden ihnen die einsatztaktischen und einsatztechnischen Grundsätze der Brandbekämpfung, die Funktion und der Einsatz der Rettungsgeräte sowie Kenntnisse der Fahrzeugtechnik und des feuerlöschtechnischen Aufbaus der Feuerlösch-Kraftfahrzeuge vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut.

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Zitiervorschlag: § 14 LAP-mftDBwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mftDBwV/14

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