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# § 7 LAP-mDVerfSchV — Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

- 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

- 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

- 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

- 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bundesamt für Verfassungsschutz und

- 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

  - a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

  - b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundesamt für Verfassungsschutz. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundesamt für Verfassungsschutz die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.

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Zitiervorschlag: § 7 LAP-mDVerfSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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