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# § 21 LAP-mDVerfSchV — Durchführung und Inhalt der Praktika

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Praktikum I findet beim Bundesamt für Verfassungsschutz statt und dauert sechs Monate. Ziel dieses Praktikums ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des Bundes, insbesondere mit

- 1. Registraturwesen,

- 2. Personalverwaltung, Organisationsverwaltung, Haushalt und

- 3. Haussicherungsdienst

vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) Während des Praktikums II werden die Anwärterinnen und Anwärter in wenigstens drei verschiedenen Fachabteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz ausgebildet. Sie werden während dieser Zeit mindestens fünf Monate einer Observationsgruppe zugewiesen. Hierin kann eine höchstens zweimonatige Ausbildung bei einer Landesbehörde für Verfassungsschutz enthalten sein.

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Zitiervorschlag: § 21 LAP-mDVerfSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/21

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