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# § 20 LAP-mDVerfSchV — Zuständigkeit für die Praktika

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) Soweit die Durchführung von Praktikumsabschnitten bei Landesbehörden für Verfassungsschutz möglich ist, trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz mit diesen Behörden Regelungen über die Bereitstellung der notwendigen Ausbildungsplätze.

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Zitiervorschlag: § 20 LAP-mDVerfSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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