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# § 14 LAP-mDVerfSchV — Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in den Grund-, Aufbau- und Abschlusslehrgang. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzuführen, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten sollen gefördert werden.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 600 Lehrstunden; davon entfallen 250 Lehrstunden auf den Grundlehrgang, 100 Lehrstunden auf den Aufbaulehrgang und 250 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang. Lehrfächer sind unter anderem Staatsrecht, Recht der Nachrichtendienste, Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Rechts-, Links-, Ausländerextremismus und -terrorismus, Spionageabwehr, Geheimschutz, Informationsbeschaffung und -auswertung, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

(3) Die Schule für Verfassungsschutz erstellt Lehrpläne. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrfächer und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.

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Zitiervorschlag: § 14 LAP-mDVerfSchV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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