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§ 43 LAP-mDBNDV — Zulassung zur mündlichen Prüfung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn drei oder mehr Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet sind.

(2) Das Prüfungsamt stellt die Zulassung oder Nichtzulassung fest und gibt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig schriftlich bekannt. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform, sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist die Prüfung nicht bestanden.