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# § 4 LAP-mDBNDV — Schwerbehinderte Menschen

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungsnachweisen und Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, es sei denn, dass die schwerbehinderten Menschen damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass qualitative Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei sonstigen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen.

(3) Über Erleichterungen entscheidet die Ausbildungsleitung. Sie teilt jede Entscheidung unverzüglich der Schwerbehindertenvertretung mit.

(4) Auf Wunsch von schwerbehinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann die Vertretung schwerbehinderter Menschen in den betreffenden mündlichen Teilen des Auswahlverfahrens und der Laufbahnprüfung anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 4 LAP-mDBNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/4

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