# § 35 LAP-mDBNDV — Endgültiges Nichtbestehen der Prüfung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) In dem in § 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes genannten Zeitpunkt ist die Anwärterin oder der Anwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Der Bundesnachrichtendienst erteilt in diesen Fällen ein Dienstzeugnis nach § 85 des Bundesbeamtengesetzes, das unter Beachtung von Sicherheitsbelangen auch über die Ausbildungsinhalte Auskunft gibt.

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Zitiervorschlag: § 35 LAP-mDBNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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