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# § 26 LAP-mDBNDV — Bewertungen während der Praktika

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand während der Praktika gibt jede ausbildende Organisationseinheit, der die Anwärterin oder der Anwärter aufgrund des Ausbildungsplanes mindestens für einen Monat zugewiesen wird, eine schriftliche Bewertung ab. Hierbei sind die in § 33 Abs. 1 festgesetzten Noten und Rangpunkte zu verwenden.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfes mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(3) Die Leistungen während der Sprachausbildung werden von den Sprachlehrerinnen und Sprachlehrern beurteilt. Der Abschluss der Sprachausbildung erfolgt durch eine Prüfung entsprechend den Bestimmungen des Bundesnachrichtendienstes über das Ablegen von Sprachprüfungen. Die Anforderungen bemessen sich nach dem Standardisierten Leistungsprofil (Stufe 2222;2).

(4) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis. Darin sind die Bewertungen in den Praktika einschließlich der Sprachausbildung aufzuführen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

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Zitiervorschlag: § 26 LAP-mDBNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/26

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