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# § 23 LAP-mDBNDV — Durchführung der Praktika

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Während des Praktikums I erfolgt die Einteilung in folgende Aufgabengebiete des Bundesnachrichtendienstes:

- 1. allgemeine Verwaltung,

- 2. Personalverwaltung,

- 3. Haushalt,

- 4. Datenverarbeitung,

- 5. Sicherheit und Geheimschutz.

(2) Während des Praktikums II werden die Anwärterinnen und Anwärter in der operativen Aufklärung und in der Auswertung ausgebildet. Die Teilabschnitte der praktischen Ausbildung sollen mindestens einen Monat betragen. Außerdem enthält das Praktikum II eine viermonatige, an der praktischen Ausbildung orientierte fremdsprachliche Aus- und Fortbildung. Die zu vermittelnde oder zu vertiefende Sprache wird kapazitäts- und bedarfsorientiert von der Ausbildungsleitung bestimmt.

(3) Die Durchführung der Praktika im Einzelnen richtet sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 21 nach dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan.

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Zitiervorschlag: § 23 LAP-mDBNDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/23

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